| Werber dürfen mit fremden Marken-Keywords bei Google werben |
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Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword für AdWord Werbung in einer Internet-Suchmaschine stellt keine kennzeichenrechtliche relevante Benutzerhandlung dar. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 26.2.2008 (AZ: 6 W 17/08). Voraussetzung ist jedoch, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaschine die durch das Keyword angesteuerte Werbeanzeige als solche klar und eindeutig erkennbar und von der Trefferliste getrennt dargestellt wird. Dem Urteil zugrunde lag eine einstweilige Verfügung eines Getränkehändlers, der sich darüber ärgerte, dass ein anderer Händler mit dem Markennamen eines Erfrischungsgetränks, für den der Kläger Lizenznehmer war, bei Google Adwords warb. Darin sah der klagende Händler ein "Abfischen" seiner Kunden. Die Richter stimmten dieser Auffassung nicht zu. Problematisch sei die Benutzung fremder Markennamen nur bei "Metatags", die die Trefferhäufigkeit eines Internetauftritts beeinflussen. "AdWords" indes würden nicht das Suchergebnis an sich und damit die Trefferliste beeinflussen, sondern lediglich die Platzierung der Werbeanzeige. Durch die Verwendung einer fremden Marke als AdWord werde das Kennzeichen nicht in seiner Hauptfunktion genutzt, die darin liege, die beworbene Ware dem Markeninhaber zuzuordnen, sondern nur zur Präsentation einer als solcher erkennbaren Eigenwerbung genutzt, befanden die Richter. Damit werde gerade nicht der Eindruck erweckt, es bestehe eine Verbindung zwischen der beworbenen Ware und dem Geschäftsbetrieb des Markeninhabers. Quelle: Online PC Zeitung (ph/iwb) |
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