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Marke enthält Gattungsbegriff: Wann liegt eine Verletzung bei Google-Adwords vor? Drucken E-Mail

Neue Urteile im Serienverfahren von dem LG Braunschweig in Sachen "KOSIMA-HAUS" als Hoffnung auf Einsicht?

Drei neu veröffentlichte Entscheidungen aus der aktuellen Urteilsstaffel der KOSIMA-HAUS-Serie zeigen einen erweiterten Kenntnisstand der 9. Kammer des Landgerichts Braunschweig im Zusammenhang mit Google-Adwords und einer einen Gattungsbegriff enthaltenen Marke, dessen konsequente Anwendung eigentlich zu anderen Urteilen hätten führen müssen.

Die nun veröffentlichten Entscheidungen setzten sich vorsichtig mit der Tatsache auseinander, dass Anzeigen bei Google nur wegen des nicht schutzfähigen Markenbestandteils "Haus" erfolgt sein könnten.

So erkennt das Gericht durchaus, dass Google bei der Standardsuche nach der Zeichenfolge "Kosima-Haus" die Markenbestandteile als genaue Wortgruppe mit dem Operator UND verknüpft und bei den Suchergebnissen nur genau passend kombinierte Treffer anzeigt.

Das Gericht erkennt auch, dass die Wortgruppensuche bei der Schaltung von Anzeigen keine Rolle spielt und Google bei den Anzeigen auf der Suche nach der Zeichenfolge "Kosima-Haus" die beiden Markenbestandteile lediglich als Worte mit dem Operator ODER verknüpft.

Leider wird diese Erkenntnis nicht konsequent umgesetzt, denn andernfalls hätte erkannt werden müssen, dass die Anzeigen der verklagten Firmen entweder wegen der Nutzung der Zeichenfolge "Kosima-Haus" oder (!) wegen des Wortes "Kosima" oder (!) nur wegen des nicht schutzfähigen Markenbestandteils "Haus" bei Google erschienen sein können und somit eine Markennutzung durch Google geschweige denn durch die betroffenen Firmen der Werbeanzeige nicht vorausgegangen sein muß.

Ein Nachweis, weshalb die Schaltung der Anzeigen der Konkurrenz tatsächlich erfolgte, hätte angesichts der bestehenden Möglichkeiten natürlich verlangt werden müssen.

Zu genau diesem Schritt sah sich das Landgericht jedoch in keinem der bislang bekannten Fälle veranlasst und so bleibt derzeit nur die Hoffnung, dass das OLG Braunschweig die auf Kosten Dutzender Firmen gewonnenen Erkenntnisse des Landgerichts folgerichtig anwendet und sich dezidiert mit der wegweisenden Entscheidung des OLG München auseinandersetzt, welches jüngst den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen des Mangels des notwendigen Nachweises einer Markennutzung bei einer ähnlich kombinierten Marke scheitern
ließ:

Mitgeteilt von

Rechtsanwalt Ralf Moebius, LL.M. Rechtsinformatik
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Am Ortfelde 100 D - 30916 Isernhagen

Quelle:
www.rechtsanwaltmoebius.de

 
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